Gemeinnützigkeit: Ehrenamtliche Tätigkeiten/Vergütungen und Aufwandsspenden

Tipps für Trainer und Vereine:

Zur Förderung gemeinnütziger Organisationen gelten u. a. die folgenden steuerlichen Vergünstigungen:

„Übungsleiterpauschale“ (§ 3 Nr. 26 EStG)
Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit z. B. als Übungsleiter (Trainer), Ausbilder, Erzieher oder Betreuer für eine gemeinnützige Organisation (z.B. Sportverein) sind bis zum Höchstbetrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirken sich allerdings nur aus, soweit sie den Freibetrag übersteigen.

„Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a EStG)
Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, der Bürokräfte, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Schiedsrichter im Amateurbereich usw. bis zum Höchstbetrag von 720 Euro pro Jahr. Auch hier wirken sich Werbekosten nur aus, soweit sie diesen steuerfreien Betrag übersteigen. Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert, dass (angemessene) Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand nur dann gezahlt werden dürfen, wenn dies nach der Satzung ausdrücklich erlaubt ist. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Satzungsreglung zulässig.

„Reisekostenerstattung“ (§ 3 Nr. 13 EStG)
Zusätzlich zu den Pauschalen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ist auch die steuerfreie Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit möglich; dazu gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Sozialversicherung
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 und § 26a EStG genannten Pauschalen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Das bedeutet, dass z. B. ein Sportverein seinem Trainer 650 Euro monatlich steuerbegünstigt zahlen kann (200 Euro abgabenfreie „Übungsleiterpauschale“ und 450 Euro Minijob), wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Spenden (§ 10b EStG)
Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einem individuellen Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden; dieser beträgt 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Gelegentlich werden die an Übungsleiter oder Vorstandsmitglieder geleisteten steuerfreien Zahlungen von diesen wieder an den Verein gespendet. Für den Sonderausgabenabzug ist in solchen Fällen der Geldfluss vom und zum Verein nicht zwingend erforderlich; vielmehr kann z. B. der Vorstand auch auf die Auszahlung seiner Vergütung verzichten (sog. Aufwandsspende). In der Zuwendungsbestätigung ist der Verzicht ausdrücklich zu bescheinigen.

Quelle: BMF-Schreiben vom Mai 2015

Wichtig:

,,Alle Angaben sind ohne Gewähr und sollten ohne Prüfung ihres Steuerberaters bzw. Fachanwaltes nicht zu Anwendung gebracht werden.“